Satzung 01/2026
§1 Aufgaben und Ziele
Die Werbegemeinschaft Apen-Augustfehn e. V. bezweckt, durch gemeinschaftliche Werbung und andere Maßnahmen und Aktionen den Handel und Wandel in der Gemeinde Apen zu fördern. Dies geschieht unmittelbar durch eigenes Wirken und in Zusammenarbeit mit Behörden, anderen Körperschaften, Vereinen und Privaten.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt, eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt.
Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Apen. Er ist rechtsfähig und in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sein:
a. natürliche Personen
b. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
c. sonstige Gesellschaften, Vereinigungen und Verbände, die dem Zweck des Vereins verbunden sind.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Das Mitglied kann bei Verhinderung sein Stimmrecht auf eine vertretungsberechtigte Person übertragen.
3. Aufnahme
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
Die in der Gründungsversammlung des neuen Vereins Anwesenden sind ohne schriftlichen Antrag Mitglied, wenn sie das Gründungsprotokoll unterschrieben haben.
Außerdem sind durch den Verschmelzungsvertrag 2025 die bisherigen Mitglieder der vorherigen Vereine Augustfehner Werbegemeinschaft und Gewerbekreis Apen Mitglieder des neuen Vereins Werbegemeinschaft Apen-Augustfehn.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch schriftliche Kündigung. Diese ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen.
b. durch Tod oder Liquidation der Firma.
c. durch Ausschluss, den der Vorstand beschließt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
d. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
§3 Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag per Lastschrift erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Vorstand ausarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Umlagen für besondere Maßnahmen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§4 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. Ausschüsse und Beiräte
§5 Organisationshilfe
Der Vorstand kann eine Organisationshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung einstellen.
§6 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde Apen zuzuführen.