Satzung 01/2026
§1 Aufgaben und Ziele
Die Werbegemeinschaft Apen-Augustfehn e. V. bezweckt, durch gemeinschaftliche Werbung und andere Maßnahmen und Aktionen den Handel und Wandel in der Gemeinde Apen zu fördern. Dies geschieht unmittelbar durch eigenes Wirken und in Zusammenarbeit mit Behörden, anderen Körperschaften, Vereinen und Privaten.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt, eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt.
Sitz des Vereins ist in der Gemeinde Apen. Er ist rechtsfähig und in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können sein:
a. natürliche Personen
b. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
c. sonstige Gesellschaften, Vereinigungen und Verbände, die dem Zweck des Vereins verbunden sind.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung, an der Gestaltung des Vereins mitzuwirken. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und sein Stimmrecht auszuüben. Das Mitglied kann bei Verhinderung sein Stimmrecht auf eine vertretungsberechtigte Person übertragen.
3. Aufnahme
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
Die in der Gründungsversammlung des neuen Vereins Anwesenden sind ohne schriftlichen Antrag Mitglied, wenn sie das Gründungsprotokoll unterschrieben haben.
Außerdem sind durch den Verschmelzungsvertrag 2025 die bisherigen Mitglieder der vorherigen Vereine Augustfehner Werbegemeinschaft und Gewerbekreis Apen Mitglieder des neuen Vereins Werbegemeinschaft Apen-Augustfehn.
4. Die Mitgliedschaft erlischt:
a. durch schriftliche Kündigung. Diese ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingehen.
b. durch Tod oder Liquidation der Firma.
c. durch Ausschluss, den der Vorstand beschließt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.
5. Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag per Lastschrift erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung geregelt, die der Vorstand ausarbeitet und von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Umlagen für besondere Maßnahmen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.
§3 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Ausschüsse und Beiräte, soweit solche in der Mitgliederversammlung gewählt oder vom Vorstand bestimmt werden.
Zu 1. Mitgliederversammlung
a) Jährlich soll im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Zu dieser werden alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Sitzung eingeladen.
Die Einladung erfolgt per Mail.
b) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 7 Tage vorher in Textform dem Vorstand eingereicht werden. Sie sollen eine Begründung enthalten.
c) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung ist allein zuständig für:
- Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenberichts und des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des gesamten Vorstandes
- Wahl, Abwahl und Wiederwahl des Vorstandes
- Wahl von 2 Kassenprüfer/innen
Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand nicht angehören.
Eine Wiederwahl von Kassenprüfern ist einmal zulässig, wobei jedoch jeweils ein/e Prüfer/in ausscheiden muss.
- Festlegung der Beiträge
- Entscheidung über eingereichte Anträge
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen, soweit diese nicht von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
d) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit aufgrund einer schriftlichen Forderung von mindestens 10 aller Mitglieder einberufen werden.
e) Bei der Beschlussfassung entscheidet einfaches Stimmrecht, ausgenommen bei Satzungsänderungen oder dem Antrag auf Auflösung, zu deren Annahme eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden erforderlich ist.
Abstimmungen mit Stimmengleichheit gelten als abgelehnt.
f) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie muss schriftlich erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
g) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse inklusive Stimmverhältnissen und den wesentlichen Inhalt der Versammlung wiedergibt sowie eine Anwesenheitsliste enthält.
Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen.
Zu 2. Vorstand
a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- seinem/seiner Stellvertreter/in (2. Vorsitzende/r)
- dem/der Schriftführer/in
- dem/der Kassenwart/in
b) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Erste Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende.
Diese werden nach ihrer Wahl zeitnah in das Vereinsregister eingetragen.
c) Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt.
Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
In geraden Jahren werden der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in,
in ungeraden Jahren der/die 2. Vorsitzende und der/die Schriftführer/in gewählt.
d) Der Vorstand hat das Recht auf Entlastung, wenn die Geschäfte ordnungsgemäß geführt worden sind.
Zu 3. Ausschüsse und Beiräte
Weitere Mitglieder können in Ausschüssen oder als Beirat tätig sein. Sie kommen aus allen Zweigen des Handels und der Wirtschaft und unterstützen den Vorstand in seiner Arbeit. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung jährlich gewählt. Die Anzahl der Persönlichkeiten ist nicht begrenzt.
Der Beirat hält seine Sitzung gemeinsam mit dem Vorstand ab. Er kann zur Beratung besonderer Fragen Ausschüsse bilden.
Alle Mitglieder des Vorstands, Ausschussmitglieder und Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Die Haftung aller genannten geht nicht über das Vereinsvermögen hinaus.
§4 Organisationshilfe
Der Vorstand kann eine Organisationshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung einstellen, die dem Vorstand sowie den Ausschüssen zuarbeitet.
§5 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken in der Gemeinde Apen zuzuführen.
Nähere Bestimmungen trifft die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschließt.